Steuerfall · § 19 UStG
Kleinunternehmer: ohne Umsatzsteuer, aber nicht ohne Hinweis
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus. Das ist die eine Hälfte. Die andere: Die Rechnung muss den Grund nennen, sonst fehlt eine Pflichtangabe. Rechnungsblatt kennt den Fall als eigene Steuerkategorie — nicht als „null Prozent“.
Null Prozent ist nicht dasselbe wie steuerfrei
Auf dem Blatt sieht beides gleich aus: kein Steuerbetrag. Im XML sind es verschiedene Dinge. EN 16931 kennt Kategoriecodes; die Kleinunternehmerregelung trägt „E“ für steuerbefreit, ein echter Nullsatz trägt „Z“. Wer den falschen Code sendet, sendet eine inhaltlich falsche Rechnung, auch wenn die Zahl darunter stimmt.
Zur Befreiung gehört der Grund. Rechnungsblatt setzt ihn automatisch, wortgleich auf dem Blatt und als Befreiungsgrund im XML:
Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.
Ein Schalter, danach von selbst
In den Stammdaten setzen Sie einmal das Kennzeichen „Kleinunternehmer“. Danach gilt es für jede Rechnung: Der Hinweis steht dort, wo er hingehört, und die Steuerspalte bleibt leer.
Der Schalter ist zugleich eine Sperre. Wer als Kleinunternehmer eine Position mit 19 % anlegt, bekommt Befund K1 und die Rechnung entsteht nicht. Das ist Absicht: Eine einzige Position mit ausgewiesener Steuer macht die Steuer nach § 14c UStG geschuldet, obwohl sie gar nicht anfällt.
Was sonst noch dazugehört
Alle übrigen Pflichtangaben gelten unverändert: fortlaufende Nummer, vollständige Anschriften, Leistungsdatum, Menge und Art der Leistung. Als Kleinunternehmer genügt die Steuernummer; eine USt-IdNr. brauchen Sie dafür nicht.
Auch die Kleinunternehmer-Rechnung wird als ZUGFeRD-PDF und, wenn nötig, als XRechnung ausgegeben. Die Befreiung ändert das Format nicht — nur den Inhalt der Steuerangaben.
Was hier nicht passiert
- Rechnungsblatt prüft nicht, ob Sie Kleinunternehmer sein dürfen. Die Umsatzgrenzen des § 19 UStG im Blick zu behalten, bleibt Ihre Sache und die Ihres Steuerberaters.
- Ein Wechsel zur Regelbesteuerung mitten im Jahr wird nicht abgebildet. Der Schalter gilt ab dem Umlegen für neue Rechnungen; bereits erzeugte Belege bleiben, wie sie sind — sie dürfen sich auch gar nicht ändern.